KI-Transparenz
& EU AI Act

HK Growth UG (haftungsbeschränkt) unterscheidet zwischen regelbasierter Automation und künstlicher Intelligenz. Maßgeblich sind immer die konkrete Funktion, die Zweckbestimmung und unsere tatsächliche Rolle als Anbieter, Betreiber (Deployer), Integrator oder technischer Dienstleister.

Aktueller Stand dieser WebsiteAuf dieser Website interagieren Besucher derzeit nicht mit einem KI-System. Es gibt keinen KI-Chatbot, keine Emotionserkennung, keine biometrische Kategorisierung und keine KI-basierte Entscheidung über Besucher. Die animierten Softwareoberflächen, Abfragen und Statuswechsel sind fest programmierte Produktvisualisierungen. Eingaben im Aufwand-Rechner bleiben lokal im Browser; Formulare werden erst beim Absenden übertragen.
Was muss hier aktuell nach Artikel 50 gekennzeichnet werden?Für den derzeit ausgelieferten Website-Stand besteht kein Hinweis an einer direkten KI-Interaktion, weil eine solche Funktion nicht vorhanden ist. Diese Unterseite ist zusätzliche organisatorische Transparenz. Falls später ein KI-Assistent, Deepfake, eine erfasste Veröffentlichung von öffentlichem Interesse oder eine andere von Artikel 50 erfasste Funktion eingesetzt wird, erfolgt der erforderliche Hinweis direkt an der jeweiligen Interaktion oder am jeweiligen Inhalt.

1. Automation ist nicht automatisch KI

Ein automatisierter Ablauf ist nicht allein deshalb ein KI-System. Wir prüfen je Funktion, ob sie unter die Definition des KI-Systems der Verordnung (EU) 2024/1689 fällt. Regelbasierte Datenübernahmen, Prüfungen oder Weiterleitungen können außerhalb dieser Definition liegen; bei inferierenden Funktionen ist die Einordnung gesondert vorzunehmen.

2. Artikel 50: Transparenz seit 2. August 2026

Artikel 50 des EU AI Act gilt seit dem 2. August 2026. Die Pflichten unterscheiden danach, ob jemand Anbieter oder Betreiber (Deployer) eines bestimmten KI-Systems ist und welche Funktion tatsächlich eingesetzt wird. Eine allgemeine „KI-Richtlinie“ auf einer Website ersetzt einen erforderlichen Hinweis am konkreten System oder Inhalt nicht.

Direkte KI-Interaktion
Ist ein KI-System für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt, müssen betroffene Personen grundsätzlich darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern dies nicht bereits offensichtlich ist. Ein späterer Website-Assistent würde deshalb direkt am Assistenten und spätestens bei der ersten Interaktion als KI gekennzeichnet.
Maschinenlesbare Markierung
Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die gesetzlichen Anforderungen an eine maschinenlesbare Markierung der Ausgaben erfüllen, soweit Artikel 50 Absatz 2 greift. Für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht die 2026 geänderte Regelung für diese Markierungs- und Erkennungspflicht eine begrenzte Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 vor. Diese Anbieterpflicht ist nicht mit einer bloßen sichtbaren Website-Notiz gleichzusetzen.
Deepfakes
Setzt ein Betreiber (Deployer) KI ein, um Bild-, Audio- oder Videoinhalte zu erzeugen oder zu manipulieren, die einen Deepfake darstellen, ist die künstliche Erzeugung oder Manipulation grundsätzlich offenzulegen. Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder vergleichbare Werke gelten besondere verhältnismäßige Regeln.
Texte von öffentlichem Interesse
Bei KI-generierten oder manipulierten Texten, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, kann eine Offenlegungspflicht bestehen. Die gesetzliche Ausnahme bei menschlicher redaktioneller Prüfung oder Kontrolle setzt echte inhaltliche Kontrolle und redaktionelle Verantwortung voraus; rein oberflächliche Korrekturen wie Rechtschreibung oder Grammatik reichen nach den Hinweisen der EU-Kommission nicht aus.
Emotion und Biometrie
Bei zulässiger Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung müssen betroffene Personen über den Betrieb des Systems informiert werden; zusätzlich gelten die anwendbaren Datenschutzvorgaben. Solche Funktionen gehören nicht zu unserem Standardangebot.
Zeitpunkt und Barrierefreiheit
Erforderliche Informationen müssen klar und unterscheidbar spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition bereitgestellt werden und die anwendbaren Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen.
Keine pauschale Kennzeichnung jedes KI-EinsatzesArtikel 50 verlangt nicht automatisch einen sichtbaren „KI“-Hinweis für jede interne KI-Unterstützung oder jeden KI-assistierten Marketingtext. Entscheidend ist, ob der konkrete Tatbestand des Artikels 50 oder eine andere Transparenzpflicht greift. Deepfakes, bestimmte Veröffentlichungen von öffentlichem Interesse und direkte KI-Interaktionen werden deshalb fallbezogen gekennzeichnet.

3. KI-Kompetenz nach Artikel 4

Anbieter und Betreiber (Deployer) von KI-Systemen müssen nach Artikel 4 Maßnahmen treffen, um die Entwicklung von KI-Kompetenz bei Mitarbeitenden und sonstigen Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten. Seit der Änderung durch den Digital Omnibus im Juli 2026 ist dabei ausdrücklich kein bestimmtes oder „ausreichendes“ individuelles Kompetenzniveau vorgeschrieben. Maßgeblich sind insbesondere technisches Wissen, Erfahrung, Ausbildung, Schulung und der Einsatzkontext. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025. Für uns bedeutet das insbesondere rollenbezogene Einweisung, Verständnis der Systemgrenzen, Umgang mit Fehlermöglichkeiten sowie klare Prüf- und Freigabepunkte.

4. Verbotene KI-Praktiken nach Artikel 5

Wir entwickeln oder implementieren keine Systeme mit einem vorgesehenen Zweck, der unter die verbotenen Praktiken des Artikels 5 fällt. Dazu zählen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem bestimmte manipulative oder ausnutzende Anwendungen, bestimmte Formen von Social Scoring, ungezieltes Scraping zum Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken und bestimmte Formen der Emotionserkennung am Arbeitsplatz.

5. Hochrisiko-Anwendungen und Beschäftigte

Besondere Vorsicht gilt bei KI im Beschäftigungskontext. Der AI Act erfasst in Annex III unter anderem bestimmte KI-Systeme für Recruiting und Auswahl sowie Systeme, die Entscheidungen über Arbeitsverhältnisse unterstützen, Aufgaben anhand persönlichen Verhaltens oder persönlicher Merkmale zuweisen oder Leistung und Verhalten überwachen beziehungsweise bewerten. Eine rein regelbasierte Auftragszuordnung ist davon nicht automatisch erfasst; sobald KI-Funktionen in solche Zwecke hineinreichen, erfolgt vor dem Einsatz eine gesonderte Klassifizierung und Pflichtenprüfung.

Emotionserkennung am Arbeitsplatz gehört nicht zu unserem Standardangebot. Soweit der AI Act sie verbietet, wird sie nicht implementiert; eng begrenzte gesetzliche Ausnahmen werden nicht als allgemeine Produktfunktion behandelt.

6. Menschliche Verantwortung und Freigaben

01
Verantwortung bleibt zugeordnet

Finanzielle, personelle oder anderweitig sensible Schritte werden mit klaren Verantwortlichkeiten, Prüfpunkten und Eskalationswegen konzipiert.

02
KI-Ausgaben werden nicht blind übernommen

KI kann falsche oder unvollständige Ergebnisse liefern. Wo die Auswirkung relevant ist, müssen Prüfung, Korrektur und nachvollziehbare Freigabe möglich bleiben.

03
Daten und Berechtigungen werden getrennt geprüft

AI-Act-Konformität ersetzt keinen Datenschutz. Personenbezogene und vertrauliche Unternehmensdaten werden nur für definierte Zwecke verarbeitet; Rollen, Berechtigungen, Anbieter und Datenflüsse werden gesondert bewertet.

7. Rolle von HK Growth OS in Kundenprojekten

Unsere rechtliche Rolle wird nicht aus dem Marketingnamen abgeleitet. Je nach Projekt können wir Integrator, Entwickler, Betreiber (Deployer), technischer Dienstleister oder Anbieter eines eigenen KI-Systems sein. Zweckbestimmung, Bereitstellung unter eigenem Namen, technische Änderungen und tatsächlicher Betrieb können die Rolle beeinflussen. Deshalb wird die Rollen- und Risikoeinordnung projektbezogen dokumentiert.

8. Kennzeichnung von Inhalten

Wenn wir selbst Inhalte veröffentlichen, die nach Artikel 50 sichtbar offengelegt werden müssen, erfolgt die Kennzeichnung am konkreten Inhalt und nicht nur auf dieser Unterseite. Für Deepfakes oder erfasste Texte von öffentlichem Interesse wird vor Veröffentlichung geprüft, welche Offenlegung erforderlich ist. Für maschinenlesbare Markierungen wird zusätzlich geprüft, welche Pflichten auf Anbieter- oder Systemebene bestehen.

Der von der EU-Kommission unterstützte Code of Practice für Transparenz von KI-generierten Inhalten ist freiwillig; die gesetzlichen Pflichten aus Artikel 50 sind es nicht. Wir orientieren die technische Umsetzung an den jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen und den aktuellen Leitlinien der EU-Kommission.

9. Änderungen und Kontakt

Diese Seite beschreibt den derzeitigen öffentlichen Stand. Sie wird angepasst, wenn sich unser tatsächlicher KI-Einsatz, die Rechtslage oder maßgebliche Leitlinien ändern. Fragen zu KI-Transparenz können an info@hk-growthoperator.de gerichtet werden.

Diese öffentliche Transparenzseite beschreibt unseren organisatorischen Ansatz und ersetzt keine projektspezifische rechtliche Prüfung. Stand: 19. August 2026.